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Betriebsratsgründung

Die Gründung eines Betriebsrats (Betriebsratsgründung) ist gerade in Kleinbetrieben durch das Betriebsverfassungsgesetz erleichtert worden.

Nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt:

"In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt".

Eine Belegschaft ist zwar nicht verpflichtet, einen Betriebsrat zu wählen, aber berechtigt. Ausserdem wünscht der Gesetzgeber ausdrücklich, dass möglichst überall Arbeitnehmer durch Betriebsräte vertreten sind.


Er hat deshalb die Wahl eines Betriebsrats in Kleinbetrieben vereinfacht.


Am einfachsten haben es Arbeitnehmer in Unternehmen, in denen ein Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat existiert, denn dieser soll die Betriebsratswahlen in Betrieben ohne Betriebsrat fördern:


§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1

Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat

oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen

Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so

wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden

Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die

Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte

Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft

einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands

machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt

die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das

Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten

Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs.

2 gilt entsprechend.

Gibt er keinen Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat, gibt es in kleinen Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern Erleichterungen für eine einfacherer Betriebsratswahl:


§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe


(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.
(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.
(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.


§ 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren


Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.    Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
2.    § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
3.    In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. 2Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
4.    § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.


Obwohl das Gesetz die Bildung von Betriebsräten erleichtern und fördern will, löst die Wahl eines Betriebsrats durch die Belegschaft nicht nur Freude aus, jedenfalls beim Arbeitgeber. Nicht selten wird versucht, die Betriebsratswahl zu verhindern, wie zahlreiche Meldungen in den Medien belegen. Ist ein Betriebsrat aber erst einmal etabliert, arrangieren sich die Unternehmen im Regelfall mit der neuen Situation.

Das Gesetz schützt die Betriebsratsmitglieder, aber auch die Betriebsratswahl schon durch entsprechende Schutzvorschriften.

Nach § 119 Absatz 1 BetrVG (Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder) wird


"mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (...) bestraft, wer (...) eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst."


Betriebsratsmitglieder, aber auch Wahlvorstandsmitglieder und die Kandidaten (Wahlbewerber) sind nach §§ 15 KSchG, 103 BetrVG vor Kündigung geschützt.

Auch die Initiatoren der Betriebsratswahl, also diejenigen, die zu der ersten Versammlung der Belegschaft zur Wahl eines Wahlvorstandes einladen, sind seit 2001 vor Kündigung geschützt.


In § 15 Abs. 3a KSchG heißt es:


"(3a) Die Kündigung eines

Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach

§ 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des

Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines

Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63

Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des

Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung

oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses

unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber

zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der

Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. 2Wird

ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine

Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der

Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder

Antragstellung an drei Monate."


Trotzdem versuchen Arbeitgeber immer wieder, die Gründung eines Betriebsrates zu verhindern. Ohne Unterstützung durch eine Gewerkschaft scheitern solche Vorhaben häufig, weil sich die Initiatoren im Dickicht der gesetzlichen Vorschriften verheddern oder die Strategien des Arbeitgebers unterschätzen, der sich regelmäßig anwaltlicher Unterstützung bedient. Es gibt Kanzleien, die sich auf die Verhinderung von Betriebsratswahlen spezialsiert haben. Eine beliebte Strategie ist dabei, eine andere, "modernere" Form der Beteiligung der Mitarbeiter vorzuschlagen, wie "Mitarbeiterrat" oder eine "Mitarbeitervertretung" oder ähnliches. Vor allem in der IT Branchen ist dies beliebt. Der gravierende Nachteil solcher Arbeitnehmervertretungen ausserhalb des Betriebsverfassungsgesetzes ist, dass für diese das Gesetz nicht gilt, also keine gesetzlichen Mitbestimmungsrechte und auch kein Schutz der Mitglieder dieser Vertretungen besteht. Sie sind daher letztlich dem Wohlwollen des Arbeitgebers ausgeliefert und stellen nichts anderes als "Klassensprecher" dar, die Bitten, Wünsche und Anregungen äussern dürfen. Ohne jeden Rechtsanspruch auf Realisierung. Der Betriebsrat dagegen kann Rechte auch durchsetzen, z.B. vor der Einigungsstelle oder dem Arbeitsgericht. In der Praxis werden die meisten Regelungen aber einvernehmlich und aussergerichtlich gesucht und gefunden. Ohne gesetzliche Mitbestimmungsrechte würde dies aber keinesfalls so gut funktionieren.


Adressen der zuständigen Gewerkschaften findet man auf den Seiten des Deutschen Gewerkschaftsbundes.


 


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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